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Allgemeine Vermietbedingungen der Divaco Deutschland GmbH, Bredeneyer Straße 2B, 45133 Essen


Fassung Januar 2018


Artikel 1

Allgemeines - Geltungsbereich

1.Diese allgemeinen Vermietbedingungen gelten für alle Produkte (Mietgegenstände) und Leistungen, die von der Firma Divaco Deutschland GmbH und allen Ihren verbundenen Unternehmen (Vermieter) Ihren Kunden überlassen bzw. für Ihre Kunden in diesem Zusammenhang erbracht werden.

2.Unter Produkten und Leistungen werden die im Mietvertrag genannten Gegenstände sowie alle Tätigkeiten und Dienstleistungen, die mit deren Lieferung in Zusammenhang stehen, verstanden.

3.Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

Artikel 2

Angebot/Mietgegenstand/Vertragsschluss

1.Die Angebote des Vermieters sind freibleibend.

2.Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen (insbesondere Einsatzdauer/Zeit/Reichweite) sind unverbindlich; die dortigen Angaben gelten nur annähernd; eine Beschaffenheitsangabe wird dadurch nicht gemacht.

3.Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Vermieter die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Mietgegenstandes schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.

4.Der Mietvertrag bezieht sich ausschließlich auf die im Mietvertrag genannten Produkte (Mietgegenstände) und die im Zusammenhang mit diesen erbrachten Leistungen.

Artikel 3

Nutzung des Fahrzeugs

1.Das Fahrzeug ist nicht im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Das Fahrzeug darf daher nicht auf öffentlichen Straßen i.S.d. § 1 StVG und § 3 FZV benutzt werden. Das Fahrzeug darf nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis zu den vorgesehenen Zweck benutzt/geführt werden. Jegliche zweckentfremdete Nutzung ist untersagt.

2.Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, bei Anmietung von Firmen von deren beauftragten Mitarbeitern oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Jeder Fahrer muss die für die Führung des Fahrzeugs erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen. Bei Anmietung von Firmen haben diese eigenständig zu prüfen, ob die jeweils beauftragten Mitarbeiter im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis sind.

3.Es gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.

4.Dem Mieter ist es nicht gestattet:

a.den Mietgegenstand Dritten zum Gebrauch zu überlassen, außer den in Ziff. 2 genannten berechtigten Fahrern, oder unterzuvermieten oder zu verkaufen oder auf irgendeine andere Weise zu veräußern;

b.den Mietgegenstand ganz oder teilweise zu zerlegen;

c.irgendeine Reparatur an dem Mietgegenstand auszuführen oder ausführen zu lassen bzw. Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.

Artikel 4

Dauer Mietvertrag/Rückgabe Mietgegenstand/Pflichten Mieter

1.Die Produkte (Mietgegenstände) werden pro Tag/Woche/Monat/Jahr vermietet.

2.Der Vermieter gibt den Hinweis, dass es sich bei den Mietgegenständen (Mietfahrzeugen) nicht um Neufahrzeuge handelt; diese weisen mithin Spuren des Gebrauchs auf.

3.Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der zur Verfügungsstellung des Mietgegenstandes und endet mit Ende des Tages der Rückgabe des Mietgegenstandes. Mit Zustimmung des Vermieters kann der Mietvertrag verlängert werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4.Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und spätestens nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort, während der üblichen Geschäftszeiten in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er übernommen wurde.

5.Wenn die Rückgabe des Mietgegenstandes nicht zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt erfolgt ist oder sich aber der Mietgegenstand nach Rückgabe an den Vermieter nicht in funktionstüchtigem Zustand befindet und/oder äußeren Schaden erlitten hat, werden die sich daraus für den Vermieter ergebenden Schäden, Kosten und Zinsen von der Kautionssumme abgezogen, unbeschadet des Rechts des Vermieters auf Schadensersatz, wozu auch der Ersatz von Kosten und Zinsen etc. gehören.

6.Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Vermieter anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7.Der Mieter steht dafür ein, dass er und seine Erfüllungsgehilfen alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere für die Nutzung/Führung der Mietfahrzeuge einhalten. Der Vermieter gibt den Hinweis, dass das Fahrzeug nicht geführt werden darf, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

8.Das Mietfahrzeug ist, sofern es nicht benutzt wird, in allen Teilen verschlossen zu halten. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und –Papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.

9.Der Mieter ist verpflichtet, Mängel des Mietgegenstandes an dem Tag der Kenntnisnahme des Mangels dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

10.Bei einer Mietzeit von länger als 4 Wochen hat der Mieter das Batteriewasser zu kontrollieren und sofern erforderlich, aufzufüllen.

11.Der Mieter ist für das ordnungsgemäße Aufladen der Batterien verantwortlich. Er hat für eine adäquate Stromversorgung Sorge zu tragen.

12.Der Mieter darf an den Mietgegenstand keine Aufkleber/Sticker oder dergleichen anbringen, es sei denn, der Vermieter hat hierzu schriftlich zugestimmt. Schäden und Kosten im Zusammenhang mit dem Anbringen/ Entfernung der Aufkleber/Sticker gehen zu Lasten des Mieters.

Artikel 5

Mietpreis/Zahlungsverpflichtung Mieter

1.Der Mietpreis versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Versicherungskosten sowie ohne Kosten für etwaige Überführungen ab dem Geschäftssitz des Vermieters.

2.Der Mietzins ist im Voraus, spätestens 4- Wochen vor Übergabe des Mietgegenstandes, zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Vermieter ist berechtigt den vereinbarten Mietzins und alle weiteren berechtigten Forderungen gegenüber dem Mieter - gemäß den Allgemeinen Vermietbedingungen - auch im Nachhinein, zu berechnen. Der Vermieter ist berechtigt vom Mieter vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution einzufordern. Die Kaution beträgt das Zehnfache der im Mietvertrag genannten Tagesmiete.

Artikel 6

Pflichten des Mieters im Schadensfall

1.Der Mieter ist verpflichtet, nach einem Unfall, Wildschaden, Brand oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen und diese hinzuziehen; dies gilt auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter und geringfügiger Schäden. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dem Vermieter eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Aufnahme des Unfalles verweigert hat. Ferner hat der Mieter die Namen der Unfallbeteiligten, ggfls. Kfz- Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer festzuhalten und die als Zeugen in Betracht kommenden Personen Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich, weder ein mündliches noch schriftliches Schuldanerkenntnis abzugeben und keinen Vergleich, welche Schadensersatzansprüche der Vermieterin betreffen, abzuschließen bzw. zuzustimmen. Verlust, Veräußerung, Zerstörung, Diebstahl oder Beschädigungen des Mietgegenstandes bzw. deren Teilen und/oder Zubehör hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.

2. Der Mieter hat alle notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung des Schadensereignisses zu treffen. Er darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

3. Der Mieter hat nach Eintritt des Schadensereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

4.Nach einem Diebstahls des Mietgegenstandes oder Teilen des Mietgegenstandes oder deren Zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten.

5. Der Mieter des Fahrzeugs hat der Vermieterin den Schaden unverzüglich anzuzeigen und die Vermieterin vollständig zu informieren.

6.Der Mieter darf keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.a. beauftragen.

Artikel 7

Haftung des Mieters

1.Zur Vermeidung von Schäden am Mietgegenstand und fremden Objekten, sowie von Verletzungen an sich selbst oder Dritten, hat der Mieter den Mietgegenstand zu jeder Zeit mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung der durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen erteilten Instruktionen, bzw. in Übereinstimmung mit der dazugehörigen Gebrauchsanweisung, zu behandeln.

2.Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich im Rahmen der betriebstechnischen Eignung und innerhalb der angegebenen Belastbarkeit einzusetzen. Der Mieter hat ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden. Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind durch den Mieter vollumfänglich zu beachten.

3.Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über. Wird das Fahrzeug an Dritte, einschließlich der in Art. 3 Ziff. 2 genannten Fahrer überlassen, so haftet der Mieter, für das Verhalten des / der Dritten wie eigenes Verschulden. Er ist für die Folgen der von ihm oder seiner Erfüllungsgeholfen begangenen Verkehrs- Ordnungsverstöße, gesetzliche Bestimmungen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden sowie Verstöße der in Art. 3,4,6 und 7 genannten Verpflichtungen verantwortlich. Der Mieter stellt den Vermieter von allen durch sein oder seiner beauftragten Mitarbeiter / Erfüllungsgehilfen Tun oder Unterlassen ausgelösten Ansprüchen Dritter, Abgaben, Gebühren, Bußgelder und Strafen frei. Das gleiche gilt für vorgenannte Verstöße, welche bei/mit Beendigung der Mietzeitbegangen werden, wie z.B. Abstellen des Fahrzeugs. Der Mieter haftet dem Vermieter für die entstehenden Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Behörden den jeweiligen Mieter oder berechtigten Fahrer i.S.d. Art. 3 Ziff. 2 zu benennen.

4.Während der Dauer des Mietvertrages haftet der Mieter für an dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden (insbesondere für Schäden aus der Verwendung eines falschen Kraftstoffes, nicht ordnungsgemäßer Ladung der Batterien, fehlende oder fehlerhafte Befüllung der Batterie mit Wasser oder Nichteinhaltung des erforderlichen Öl- bzw. Wasserstandes, Schäden an Reifen) oder den Verlust des Mietgegenstandes (einschließlich von Teilen und von Zubehör des Mietgegenstandes. Die Kosten für den Kraftstoff und für die Nachfüllflüssigkeiten, insbesondere Batteriewasser oder Öl, hat der Mieter während der Mietzeit zu tragen. Der Mieter haftet nicht, wenn er die den Schaden verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

5.Der Mieter haftet ferner für alle dem Vermieter entstehenden Reparatur- und Reinigungskosten, wenn das Mietobjekt dem Vermieter beschädigt oder in schlechtem Zustand zurückgegeben wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche (z.B. Schadenersatz, etc.) bleibt unberührt. Wird der Mietgegenstand an Dritte überlassen, so haftet der Mieter, für das Verhalten des/der Dritten wie eigenes Verschulden. Der Mieter stellt den Vermieter von allen durch sein oder seiner beauftragten Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen Tun oder Unterlassen ausgelösten Ansprüche Dritter, Abgaben, Gebühren, Bußgelder und Strafen frei. Das gleiche gilt für vorgenannte Verstöße, welche bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen des Mietgegenstandes. Der Mieter haftet dem Vermieter für die entstehenden Gebühren und Kosten.

6.Jede Beschädigung der gemieteten Sache hat der Mieter nach deren Entdeckung unverzüglich dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

7.Schäden am Mietgegenstand werden vom Vermieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes am Standort des Vermieters festgestellt. Die entstehenden Kosten für einen Sachverständigen zur Schadensfeststeilung am Mietgegenstand, sowie anfallende Reparatur- und Reinigungskosten, gehen zu Lasten des Mieters.

8.Beträgt der Schaden nach Schätzung des Vermieters nicht mehr als € 1.000 wird der Schaden (Schadenhöhe, Reparatur-/Reinigungskosten) durch den Vermieter ermittelt. Übersteigt nach Schätzung des Vermieters der Schaden € 1.000, erfolgt die Schadenermittlung zu Lasten des Mieters durch einen vom Vermieter frei wählbaren Sachverständigen, es sei denn der Mieter teilt dem Vermieter innerhalb von 8 Tagen nach entsprechender Kenntnis von dem Schaden mit, dass er auf seine Kosten ein eigenes Gutachten erstellen lassen wird. Die Erstellung des Gutachtens, bzw. die Reparatur/Reinigung des Mietgegenstandes hat innerhalb dieser 8 Tage zu erfolgen.

Artikel 8

Haftung des Vermieters

1.Dem Mieter stehen bei Mangelhaftigkeit der Mietsache die Gewährleistungsrechte gemäß §§ 536 ff. BGB zu. Für Mängel an der Mietsache, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536 a BGB ausgeschlossen. §§ 536 b ff. BGB gelten entsprechend.

2.Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Mietvertrag und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seines Angestellten, Arbeitnehmers, Mitarbeiters, Vertreters und Erfüllungsgehilfen.

Artikel 9

Versicherungen

1.Wenn vom Mieter, die optional vom Vermieter angebotene Versicherung, schriftlich gewählt wird und sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht über den Vermieter eine Versicherung. Die Deckung umfasst Haftpflicht sowie Kaskoschäden mit einem Selbstbeteiligung von € 1.000.

2.Der Mieter oder sein Beauftragter haften hiervon unabhängig in vollem Umfang für den Selbstbeteiligung sowie von ihm zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die durch die Versicherung nicht erstattet werden. Hierunter fallen auch Wertminderungen und Mietausfall.

3.Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckung von maximal € 2.500.000, eine Kaskoversicherung mit einer Deckung von maximal € 1.000.000 und eine Deckung an anderen Schäden in Höhe von maximal € 1.000.000.

4.Nicht versichert sind Fahrerschäden, Unterschlagung, Verlust, Veräußerung, Zerstörung, Diebstahl sowie Folgekosten durch Stillstand.

5.Die Selbstbeteiligung wird pro Schadenfall fällig. Schäden die mit dem Erstschaden nicht ursächlich in Zusammenhang stehen, werden als separater Schaden gewertet und abgerechnet.

6.Der Versicherungsschutz im Rahmen des Mietvertrages entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, der Mieter seinen Pflichten aus Art. 6 nicht nachkommt bzw. in Erfüllung seiner Verpflichtung falsche Angaben zu dem Unfallhergang gemacht hat, der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters oder seiner Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde, der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen oder die Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigt haben.

Artikel 10

Höhere Gewalt und andere Erfüllungshindernisse

1.Durch Fälle höherer Gewalt ruhen die Verpflichtungen des Vermieters für die Dauer ihrer Auswirkung. Das gleiche gilt für sämtliche unvorhergesehenen, von dem Vermieter nicht zu vertretenen Störungen, Hindernisse und Schwierigkeiten, wie Betriebsstörungen, Arbeitskampf/Streiks, behördliche Maßnahmen o.ä.. Der Vermieter ist in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit seine Leistung zu erbringen. Ist die Erfüllung der Vermieterverpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht innerhalb von 3 Monaten möglich, sind beide Vertragspartner berechtigt den Mietvertrag außergerichtlich aufzulösen. Eine Schadenersatzverpflichtung entsteht in diesem Fall nicht.

2.Hat der Vermieter beim Vorliegen von höherer Gewalt bereits einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt, oder kann er diesen nur teilweise nachkommen, ist er berechtigt, den bereits gelieferten bzw. den lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen. Dieser Vertragsteil gilt dann als separater Vertrag. Der Mieter ist verpflichtet, dessen Pflichten (insbesondere Bezahlung der vereinbarten Beträge, bzw. Teilbeträge) nachzukommen.

Artikel 11

Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Erfüllungsort

1.Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht gilt für alle Verträge für die diese Vermietbedingungen anwendbar sind.

2.Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters, 45133 Essen. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

3.Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Vermieters Erfüllungsort.


Divaco Deutschland GmbH, Bredeneyer Straße 2B, 45133 Essen